AGB

(national und international kombiniert)


I.
II. Leistungen
III. Auftragserteilung
IV. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
V. Quittung
VI. Rechnungen, Verzug
VII. Haftung des Versenders in besonderen Fällen
VIII. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
IX. Ablieferung der Sendung
X. Haftung für Schäden
XI. Schadensanzeige, Verjährung
XII. Unfrei Sendungen, Nachnahmesendungen
XIII. Datenspeicherung
XIV. Schlussbestimmungen

I.

(1) Die Fa. MAILEXPRESS Logistik GmbH (im folgenden MAILEXPRESS genannt) übernimmt die Beförderung eiliger Kleinsendungen gemäß Ziff. II.(1) dieser AGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Beförderung liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des HGB, der CMR oder des Warschauer Abkommens entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an.

(2) Die Fa. MAILEXPRESS ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

II. Leistungen

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages auf alle Packstücke mit einem Gurtmaß bis zu 600 cm, einem Gesamtgewicht bis zu 100 kg und einem Gesamtwert national bis zu EUR 500,00. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks, Wertpapiere, Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen.

(2) Einzel- und Sammelsendungen werden spätestens an dem auf die Übernahme der Sendung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag, auf Wunsch am Wochenende) oder bei Paket- und Stückgutsendungen entsprechend Vereinbarung beim Empfänger ausgeliefert. Im grenzüber-schreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart. Kürzere Auslieferungsfristen (Direktfahrten, Same Day- und Last Minute-Services) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens der Fa. MAILEXPRESS.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes sowie seiner Verpackung.

III. Auftragserteilung

(1) Der Versender hat der Fa. MAILEXPRESS bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Transportvertrages werden sollen:

  • Gefährliche Güter,
  • leicht verderbliche Güter,
  • besonders wertvolle Güter,
  • Geld, Wertpapiere oder Urkunden oder
  • andere in Ziff. II (1) Satz 2 genannte Sendungen.

Der Versender hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern, Anzahl, Gewicht, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Satz 1 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

(2) Sofern der Versender bei Übergabe des Gutes die gemäß Absatz 1 erforderliche Mitteilung unterlassen hat, kann die Fa. MAILEXPRESS nach pflichtgemäßem Ermessen

  • die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und
  • vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Die Fa. MAILEXPRESS ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Kleingut von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer II (1) ausgeschlossen ist. Die Übernahme von gemäß Ziffer II (1) ausgeschlossenen Gütern stellt kein Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Die Fa. MAILEXPRESS ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.

(4) Die Fa. MAIL EXPRESS oder die von ihr zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß Absatz 1 und 3 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

(5) Die Fa. MAILEXPRESS ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

IV. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht

(1) Der Versender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch den die Beförderung durchführenden Personen kein Schaden entsteht.

(2) Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind vom Versender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

(3) Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

V. Quittung

Auf Verlangen des Versenders erteilt die Fa. MAILEXPRESS oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.

VI. Rechnungen, Verzug

Rechnungen der Fa. MAILEXPRESS sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Im Falle des Verzugs ist die Fa. MAILEXPRESS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Diskontsatz (ab 01.01.1999 Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

VII. Haftung des Versenders in besonderen Fällen

(1) Der Versender hat der Fa. MAILEXPRESS und den mit der Beförderung beauftragten Unternehmen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch

  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
  • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei Auftragserteilung gemachten Angaben,
  • Unterlassen der Mitgabe von Unfallmerkblättern bei gefährlichen Gütern oder
  • Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.

Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seines Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer II (1) ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln der Fa. MAILEXPRESS und an anderen der Fa. MAILEXPRESS übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten.

(2) Soweit der Versender eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Verschulden.

VIII. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von der Fa. MAILEXPRESS oder den zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen zu vertreten sind.

(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat die Fa. MAILEXPRESS den Versender oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat die Fa. MAILEXPRESS oder das mit der Beförderung beauftragte Unternehmen die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden.

(3) Die Fa. MAILEXPRESS hat wegen der nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

IX. Ablieferung der Sendung

(1) Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.

(2) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn

  • a. eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist;
  • b. ein zweiter Zustellungsversuch erfolglos ist;
  • c. der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.

(3) Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

X. Haftung für Schäden

(1) Die Fa. MAILEXPRESS haftet bei all ihren Tätigkeiten (Ziff. II.) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Die Fa. MAILEXPRESS haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Umständen, die die Fa. MAILEXPRESS auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(4) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird.

(5) Die Fa. MAILEXPRESS haftet für Schäden im nationalen Verkehr, die unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,00 pro Auftrag, es sei denn, es ist zuvor eine wertmäßige Haftungserweiterung mit dem Versender vereinbart worden. Für Schäden, die durch Überschreitungen der Lieferfrist entstehen, haftet die Fa. MAILEXPRESS bis zu EUR 500,00 pro Auftrag oder in Höhe des dreifachen Betrages der Fracht, je nachdem, welcher Betrag der Höhere ist. Hat der Versender verschwiegen, dass die Sendung Sachen gemäß Ziff. II. (1) beinhaltet oder hat er die gemäß Ziff. III. Absatz 1, Satz 2 erforderlichen Angaben unterlassen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.

(6) Die Fa. MAILEXPRESS haftet für Schäden im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß den Vorschriften der CMR oder des Warschauer Abkommens.

(7) Auf Verlangen und auf Kosten des Versenders kann die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden. Die Haftungsgrenze wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung einer Höherversicherungsprämie auf den angegebenen Wert.

(8) Die gesetzlich sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Versenders oder Empfängers gegen die Fa. MAILEXPRESS wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(9) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 4 und 5 gelten nicht, soweit die Fa. MAILEXPRESS den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

XI. Schadensanzeige, Verjährung

(1) Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, müssen sämtliche Ansprüche vom Versender binnen einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei der Fa. MAILEXPRESS geltend gemacht werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.

XII. Unfrei Sendungen, Nachnahmesendungen

(1) Wenn sich die Fa. MAILEXPRESS bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat die Fa. MAILEXPRESS das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. MAILEXPRESS die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Versenders, die Sendung sei unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.

(2) Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls die Fa. MAILEXPRESS nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit die Fa. MAILEXPRESS nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Rückkostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinweg).

(3) Die Fa. MAILEXPRESS ist berechtigt, anstelle von Bargeld Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Versender.

XIII. Datenspeicherung

Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfolgt.

XIV. Schlussbestimmungen

(1) Für diese Vertragsbestimmungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz der Fa. MAILEXPRESS, soweit der Versender Kaufmann ist.

(3) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

Stand 05/05

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Wegweiser

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